Zians-Haas Rechtsanwälte

Das Buch XIV « Handelspraktiken und Verbraucherschutz gegenüber Personen, die einen freien Beruf ausüben » wurde in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt.

14.06.2014

Das Gesetz vom 15.05.2014 fügt einen neuen Eckpfeiler in das Wirtschaftsgesetzbuch ein, nämlich das Buch XIV über Handelspraktiken und Verbraucherschutz gegenüber Personen, die einen freien Beruf ausüben. Dieses Gesetz tritt am 31.05.2014 in Kraft.

Dieses neue XIV. Buch übernimmt, für die Freiberufler, den hauptsächlichen Teil des Gesetzes über die Marktpraktiken und setzt die europäische Richtlinie 2011/83/UE über die Rechte des Verbraucher in belgisches Recht um.

Diese Richtlinie regelt die Verträge zwischen einem Unternehmen, darin inbegriffen die Freiberufler, und Verbrauchern.

Vor allem Fernabsatzverträge und die Verträge außerhalb des Unternehmens werden somit europaweit harmonisiert. Der Begriff „außerhalb des Unternehmens“ (oder „außerhalb des gewöhnlichen Ausführungsorts des Berufs“ für Freiberufler) ist nun weiträumiger und die Bedenkzeit bei solchen Verträgen wurde von 7 Tagen auf 14 Tage angehoben und somit der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen gleichgesetzt.

Folgende Änderungen sind unter anderen zu erwähnen :  

-          Die Liste der Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden müssen, wurde erweitert;

-          Die Bedenkzeit beträgt 14 Tage bei Verträgen außerhalb des Unternehmens;

-          Ein Widerrufsformular wurde erstellt, welches der Verbraucher benutzen kann um von dem Vertrag zurückzutreten;

-          Die verpflichtete Lieferzeit von maximal 30 Tagen;

-          Die Risikoübertragung bei Übergabe der Ware;

 

Für Freiberufler sind somit spezifische Bestimmungen vorgesehen, um diesen Personen ihrem Beruf angepasste Verpflichtungen aufzuerlegen, die somit ähnlich sind zu den Verpflichtungen der Kaufleute.

 

Das Gesetz vom 15.05.2014 tritt am 31.05.2014 in Kraft.

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