Topnews: Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH: Schilderstress wird weiter entschärft
05.09.2014Lästige Anfrage von Bescheinigung fällt weg; grenzüberschreitende Zurverfügungstellung von Privatauto möglich
Es gibt Neues in Sachen Nutzung von im Ausland angemeldeten Fahrzeugen durch in Belgien Ansässige.
Der Königliche Erlass vom 18. Juni 2014 (veröffentlicht im Staatsblatt vom 5. September 2014), welcher den K.E. vom 20.07.2001 über die Zulassung von Fahrzeugen abändert, sieht in einem neu gestalteten Artikel 3, §2 vor:
- Die Nutzung eines Mietfahrzeugs für maximal sechs Monate ist gestattet (dies war auch vorher schon der Fall);
- Die Nutzung eines Dienstfahrzeuges, welches durch den Arbeitgeber oder einen ausländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, ist gestattet, wenn eine Kopie des Arbeitsvertrages und ein Dokument des ausländischen Arbeitgebers/Auftraggebers, dass die Zurverfügungstellung an das Personalmitglied beweist, an Bord des Fahrzeuges mitgeführt wird;
Wir raten den Betroffenen, ab Oktober 2014 neben der (evt. noch gültigen) Bescheinigung auch die Kopie des Arbeitsvertrages und eine Bestätigung des Arbeitgebers im Fahrzeug mitzuführen.
Auch wenn der K.E. nicht auf die Selbständigen oder Geschäftsführer eingeht, so ist es seit der Rechtsprechung des EuGH vom 15.12.2005 (in Sachen Nadin, Nadin-Lux und Durée) klar, dass auch diese Personen ein Fahrzeug ihres Unternehmens privat nutzen dürfen. Wir raten in diesem Falle eine Kopie der Ernennung als Geschäftsführer oder die Kopie der Gewerbeanmeldung im Fahrzeug mitzuführen, sowie ein Schreiben des Unternehmens, dass die private Nutzung erlaubt ist.
- Die Zurverfügungstellung eines privaten, im Ausland angemeldeten Fahrzeuges, an eine in Belgien lebende Person ist für höchstens einen Monat möglich; ein schriftlicher Beweis des Inhabers, dass dieser mit der Nutzung einverstanden ist, sowie des Nutzungszeitraums und dem Enddatum der Nutzung, muss im PKW mitgeführt werden.
Letztere Möglichkeit der Nutzung eines im Ausland angemeldeten Fahrzeuges kommt einer kleinen Revolution gleich.
Sicherlich wäre ein derartiges Umdenken des belgischen Gesetzgebers nicht möglich gewesen, wenn der EuGH nicht die Rechtsprechung in den verbundenen Rechtssachen van Putten, Mook und Frank (C-578/10 bis C-580/10, Urteil vom 26.04.2012) gesprochen hätte.
Es ist abzuwarten, wie die kontrollierenden Behörden auf diesen Gesetzestext in ihrer Umsetzungspolitik reagieren werden…
Der Königlich Erlass wurde im Staatsblatt vom 05.09.2014 veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.