Zians-Haas Rechtsanwälte

Schaffe, schaffe Appartementle baue… aber der Fiskus erntet mit.

14.12.2015

Emsige Bauherren können unter verschiedene Einkünfte besteuert werden.


Foto: RainerSturm, pixelio.de

Einkünfte, die bei der normalen Verwaltung des Vermögens fallen, sind nicht besteuerbar.

Es ist aber etwas anderes, wenn jemand ein altes Haus kauft und daraus 8 Wohneinheiten macht, die er dann gewinnbringend verkauft.

Der Fall fängt an mit einem Hauskauf, für den ein Kredit in Höhe von 70.000 € abgeschlossen wird.

Einige Jahre später folgt ein weiterer Kredit von ca. 750.000 €. Acht neue Wohnungen werden mit diesem Kapital gebaut und nach und nach verkauft. Die drei ersten jeweils für eine Preis zwischen 110.000 € und 140.000 €, danach eines für 238.000 € und ein anderes für 182.000 €. Die verbleibenden Wohnungen werden vermietet.

 

Die Steuerverwaltung besteuerte diesen Mehrwert auf Grund der verschiedenen Einkünfte (Artikel 90, 1° EStGB. Der Steuerpflichtige wehrte sich, in dem er sich darauf berief, dass keine spekulative Absicht nachgewiesen werden könne.

Der Genter Appellationshof gab der Steuerbehörde recht, da ein Einkommen unter Art. 90, 1° besteuert werden kann, sobald die Gewinne von Geschäften herrührt, die nicht als normale Verwaltung eines Privatvermögens bewertet werden können.

 

Der Hof sah das Aufeinanderfolgen von Kauf und Verkauf der Immobilien nicht als normale Vermögensverwaltung an und somit waren diese Mehrwerte aus den Verkäufen auf Grundlage von Art. 90, 1° EStGB voll besteuerbar.

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