Zians-Haas Rechtsanwälte

Einige Neuigkeiten in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

28.03.2015

Belgien und Luxemburg einigen sich auf 24-Tage-Regelung; Verwaltung gibt neue Anweisung in Sachen Beweislast bezüglich der physischen Präsenz heraus

Die Regierungen von Belgien und Luxemburg haben auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens eine Vereinbarung getroffen. Diese sieht vor, dass eine sogenannte 24-Tage-Regelung angewandt wird ab Steuerjahr 2016 (Einkommen 2015).
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass eine Person die in Luxemburg arbeitet und in Belgien wohnt, sich während 24 Arbeitstagen in einem anderen Land als Luxemburg aufhalten darf und dennoch vollständig in Luxemburg besteuert wird.

Auf den ersten Blick ist dies eine Vereinfachung für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen der Luxemburg bezahlt wird.
Diese Regelung ist aber mit Vorsicht zu genießen für die Personen, welche krank werden oder aber länger als 24 Tage im Jahr Urlaub machen. Wer Fortbildungen oder Versammlungen am Sitz des Mutterhauses in einem anderen Land als Luxemburg teilnimmt und seinen Urlaub in einem anderen Land als Luxemburg verbringt und dabei mehr als 24 Tage außerhalb von Luxemburg „tätig“ ist, kann für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Besteuerung in Luxemburg erheben.

Die belgische Verwaltung hat neuerdings auch einen Kommentar zur Beweislast erstellt. Sie hat näher präzisiert, in welchen Fällen es nicht ausreicht, eine Erklärung des Arbeitgebers bzw. den Arbeitsvertrag oder Lohnzettel vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass alle Berufsgruppen, deren Arbeitsplatz nicht unbedingt am Sitz oder auch an einer Niederlassung des luxemburgischen Unternehmens gebunden ist, einer höheren Beweislast unterworfen werden.

Der Beweis kann unter anderem durch folgende Elemente erbracht werden:

-    Zurückgelegte Kilometer mit einem Fahrzeug,
-    Liste der besuchten Kunden (in Luxemburg),
-    Rechnungen, Sitzungs- oder Versammlungsprotokolle,
-    Rechnungen von Mobiltelefonen;
-    persönliche Zeiterfassungdaten,
-    Treibstoffrechnung,
-    Baustellendokumente, für die die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich ist,
-    …

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