Zians-Haas Rechtsanwälte

Beweis der Bevollmächtigung eines Steuerberaters zwecks einreichen eines Steuereinspruchs oder Steuerrekurses

13.09.2016

Kann der Steuerpflichtige eine Bevollmächtigung rückwirkend ausstellen?

Ein Rekurs in Steuersachen vor dem Gericht erster Instanz muss durch den Steuerpflichtigen oder seinen Anwalt unterzeichnet sein.

Der Kassationshof hat bereits geurteilt, dass ein derartiger Steuereinspruch ebenfalls durch eine besonders mandatierte Person eingereicht werden kann, wie z.B. einen Steuerberater, der hierfür eine gesonderte Bevollmächtigung erhalten hat.

 

Der Appellationshof Lüttich hatte in einem Entscheid geurteilt, dass eine schriftliche Vollmacht in Mehrwertsteuersachen nicht ausreicht, um einen Rekurs in einer Angelegenheit bzgl. Einkommensteuer zu hinterlegen. Die spätere Ratifizierung durch den Kunden war, nach Auffassung des Lütticher Gerichtshofes, nicht möglich.

 

Der Kassationshof, welcher bereits zum zweiten Mal sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen musste, sieht dies anders. Auf Grundlage des Zivilrechts und insbesondere des Artikels 1998, Abs. 2 ZGB, kann eine Vollmacht auch rückwirkend ratifiziert werden.

 

Aber…

Auch wenn davon auszugehen ist, dass eine strenge Auslegung der Regeln bzgl. Erteilung von Vollmachten an den Steuerberater oder Buchhalter vom Tisch ist, bedeutet dies noch nicht, dass ein Mandat über einen langen Zeitraum rückwirkend bestätigt werden kann.

Es ist anzuraten, dass das Mandat zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages schriftlich vorliegt. Zumindest sollte es bis zum Ende der jeweiligen Einspruchsfrist vorliegen.

Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass das Mandat von einer dafür zuständigen Person erteilt werden muss. Die Gesellschaften und Vereinigungen müssen hier besonders Acht geben.

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