Zians-Haas Rechtsanwälte

Was geschieht, wenn die Eltern sich nicht einig werden über den Familiennamen?

09.11.2016

Die alphabetische Reihenfolge wird in Zukunft ausschlaggebend sein.

In unserem Bericht vom 12.06.2014 (http://www.zians-haas.be/de/news/2014/DieElternwaehlendenFamiliennamenihrerKinder.php) hatten wir den neuen Artikel 335, § 1 des Zivilgesetzbuches kommentiert.

Dieser Artikel sieht vor, dass die Eltern nun den Nachnamen ihrer Kinder selbst bestimmen können. Sie haben die Wahl zwischen dem Nachnamen des Vaters, dem der Mutter oder einem Doppelnamen. In Ermangelung einer Wahl oder bei fehlendem Einverständnis erhält das Kind des Nachnamen des Vaters. So lautete zumindest die Gesetzgebung aus dem Jahre 2014.

In unserem Bericht vom 14.01.2016 (http://www.zians-haas.be/de/news/2016/GleichberechtigungNachname.php) hatten wir diese Information erneuert, infolge eines Entscheides des Verfassungsgerichtshofes. Dieser hatte entschieden, dass die neue gesetzliche Bestimmung diskriminierend sei, da Mütter und Väter nicht gleich behandelt werden.

Es muss somit eine neue Regelung her.

Der Ministerrat hat nun einem Gesetzesentwurf zugestimmt, wonach die Kinder der Eltern, die sich nicht einig werden über den Familiennamen ihrer Kinder, sowohl den Familiennamen des Vaters als auch der Mutter tragen, und dies in alphabetischer Reihenfolge.

Wenn die Eltern bereits einen Doppelnamen tragen, dann entscheiden sie, welcher der beiden Familiennamen weitergegeben wird. Wird diesbezüglich nichts vermerkt, zählt auch hier die alphabetische Reihenfolge.

Die neue Gesetzgebung soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

Für die Kinder, die nach dem 01.06.2014 geboren wurden, besteht die Möglichkeit einer Abänderung des Nachnamens anhand der neuen Gesetzgebung bis zum 30.06.2017.

Die Eltern sollen durch ein Rindschreiben über die neue Gesetzgebung informiert werden.

Ob nun die einfachste Lösung gewählt wurde, sei dahingestellt. Es handelt sich jedenfalls um eine Regelung, die nicht diskriminierend scheint.  

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