Kassationshof verurteilt den Staat zur Anrechnung von ausländischer Steuer auf Dividendenbesteuerung
19.09.2017Einseitige Abschaffung des Pauschalanteils ausländischer Steuer vom Kassationshof sanktioniert
Die doppelte Besteuerung von Einkommen ist in einer Grenzregion wie St. Vith ein gängiges Problem. Zur Vermeidung der mehrfachen Besteuerung von Einkommen hat Belgien sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.
Für ausländische Dividenden sehen die meisten DBA mit Belgien vor, dass die ausländische Steuer mittels einer Pauschale, so wie im belgischen Gesetz verankert, auf die belgische Dividendensteuer angerechnet wird.
Seit 1988 wurde diese Anrechnung aber im internen belgischen Recht ersatzlos gestrichen.
Der Kassationshof hat nun geurteilt, dass der im DBA vorgesehene Mindestsatz angerechnet werden muss. Internationales Recht steht vor internem Recht.
Im konkreten Fall ging es um das belgisch-französische DBA.
Auch für alle anderen DBA kann der Kassationsentscheid von Nutzen sein, wenn auch nur bedingt: Im belgisch-französischen Abkommen ist ein Mindestsatz von 15 % anzurechnender Pauschalsteuer verankert. In den meisten anderen DBA nicht.
Dennoch bedeutet die einseitige Abschaffung des anzurechnenden Pauschalanteils ausländischer Steuer nach unserer Auffassung, dass der Belgische Staat gegen die Ausführung nach Treu und Glauben des internationalen Vertrages verstoßen hat.
Der Kassationshof scheint diese Sichtweise zu teilen.