Zians-Haas Rechtsanwälte

Vorteile werden als Einkommen angesehen, selbst wenn sie von Drittanbietern stammen

06.04.2017

Kassationshof bestätigt, dass die Kosten für Vorteile nicht vom Arbeitgeber getragen werden müssen, um als Einkommen zu gelten.

Was gehört zum Einkommen? Für das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) gehören auch Vorteile dazu wie die kostenlose Zurverfügungstellung von Illustrierten bzw. dem Anrecht auf Reduzierung der Kosten von deren Abonnement.

Im konkreten Fall argumentierte der Arbeitgeber, dass es sich nicht um einen Lohn handele, da der Arbeitgeber keine Kosten zu tragen habe.

 

Der Kassationshof hat in einem Entscheid vom 10.10.2016 klargestellt, was „zu Lasten des Arbeitgebers“ bedeutet. Für den Hof genügt es, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsvertrages Anrecht auf diese Vorteile hat, um von einem Lohn/Entlohnung zu sprechen. Dabei ist es egal, ob es letztendlich der Arbeitgeber oder ein Dritter ist, der diese Vorteile gewährt.

 

Es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörden diese Rechtsprechung nutzen, um die Vorteile ebenfalls in die Steuergrundlage der Arbeitnehmer mit aufzunehmen.

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