Zians-Haas Rechtsanwälte

Das Handelsgericht wird zum Unternehmensgericht

26.10.2018

In vorherigen News hatten wir bereits über die Reform des Unternehmensrechts berichtet.
Eine Folge der Reform besteht darin, dass das Handelsgericht ab dem 01.11.2018 Unternehmensgericht heißen wird.

Aber nicht nur der Name wird sich ändern. Auch bezüglich der Zuständigkeit des Gerichts wird es Änderungen geben.

Das Unternehmensgericht wird zuständig sein für alle Streitigkeiten zwischen Unternehmern und unabhängig von der Höhe des Streitbetrags. Ausgenommen sind allerdings Angelegenheiten, die unter die besondere Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.

So bleiben beispielsweise Pachtstreitigkeiten oder Streitfälle bezüglich Geschäftsmietverträgen im Zuständigkeitsbereich des Friedensrichters.

Auch wenn der Kläger kein Unternehmen ist, ist das zukünftige Unternehmensgericht zuständig für Forderungen gegen ein Unternehmen.

Durch diese Reform wird das Konzept des „Unternehmens“ verallgemeinert. Damit werden die Begriffe Händler, Handelsgesellschaft und zivilrechtliche Gesellschaft aus der Gesetzgebung gestrichen. Die Unterscheidung zwischen Handels- und zivilrechtlicher Gesellschaft ist ebenfalls hinfällig.

Die Freiberufler, die ihre Aktivität mittels einer zivilrechtlichen Gesellschaft in der Form einer Handelsgesellschaft ausüben, werden nun auch als Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Landwirte.

Der Begriff des Unternehmens wird somit deutlich erweitert.

Die Gesetzgebung bezüglich Zahlungsunfähigkeit (Konkurse, gerichtliche Reorganisationen) ist somit für alle Unternehmen, also auch z.B. Freiberufler und Landwirte, anzuwenden.

An dieser Stelle möchten wir Sie noch darüber informieren, dass das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen am 01.05.2019 in Kraft treten wird.

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