Zians-Haas Rechtsanwälte

Welchen Familiennamen trägt mein Kind ?

14.02.2019

Der Zeitpunkt der Anerkennung des Kindes hat einen Einfluss auf dessen Namen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich am 07.02.2019 wiederum zu der Frage der Namensübertragung geäußert.

Wie bereits von uns berichtet sieht Artikel 335 §1 + 2 des Zivilgesetzbuches vor, dass die Kinder, deren Abstammung mütterlicherseits und väterlicherseits gleichzeitig festgestellt wird, deren Eltern sich aber nicht einig werden über den Familiennamen, sowohl den Familiennamen des Vaters als auch der Mutter tragen, und dies in alphabetischer Reihenfolge.

Artikel 335§3 des Zivilgesetzbuches sieht allerdings auch vor, dass das Kind im Prinzip den Familiennamen der Mutter behält, wenn die Vaterschaftsanerkennung nach der Anerkennung der Mutter erfolgt.

Dies kommt zum Beispiel vor, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater die Anerkennung des Kindes erst später durchführt, notfalls mit richterlicher Genehmigung.

Nur wenn sich die Eltern einig sind, kann das Kind in diesem Fall den Familiennamen des Vaters oder einen doppelten Familiennamen tragen. Sind die Eltern sich aber nicht einig – was bei einer erzwungenen Vaterschaftsanerkennung durchaus möglich ist – behält das Kind des Familiennamen des Elternteils, welches es zuerst anerkannt hat (d.h. in der Regel der Mutter).

Der Verfassungsgerichtshof musste nun prüfen, ob dies diskriminierend ist.

Der Hof kam zu der Schlussfolgerung, dass diese Gesetzgebung nicht diskriminierend ist, da der Familienname eine soziale Bedeutung hat und daher eine gewisse Unveränderlichkeit vorweisen muss. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es vernünftig ist vorzusehen, dass die Namenänderung bei nachträglich erfolgter Anerkennung eines Elternteils nur durch Einverständnis beider Eltern erfolgen kann.

Das Kind trage ja bereits einen Namen und wenn sich die Eltern im Nachhinein nicht einig werden können, soll das nicht zur Namensänderung führen. Diese Bestimmung sei zudem gleichermaßen auf die nachträgliche Anerkennung durch den Vater oder durch die Mutter anzuwenden und daher neutral (auch wenn es natürlich sehr selten vorkommt, dass die Abstammung mütterlicherseits nicht sofort bekannt ist).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzgebung daher nicht verändert.

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