Zians-Haas Rechtsanwälte

Gesellschaftsrecht - Ab wann gilt das ?

15.11.2019

Seit dem 1. Mai 2019 ist die neue Gesellschaftsgesetzgebung in Kraft. Mit dieser neuen Regelung fallen manche Gesellschaftsformen weg. Für Unternehmensgründungen ab dem 1. Mai 2019 besteht nur noch die Wahl unter den neuen Gesellschaftsformen. Unternehmen in einer Gesellschaftsform, die nun wegfällt, befinden sich derzeit in einer Übergangsphase. Sie haben bis zum 1. Januar 2024 Zeit, eine andere Gesellschaftsform anzunehmen.

Übergangsbestimmungen

 

  • Für alle nach dem 01.05.2019 gegründeten Gesellschaften ist die neue Gesetzgebung anzuwenden.
  • Ab dem 1.5.2019 konnte man kann allerdings entscheiden, die neuen Bestimmungen bereits vorher anzuwenden sind. Dazu ist eine Satzungsänderung erforderlich.  
  • Nach dem 1.1.2020 muss man die Satzungen bis spätestens zum 1.1.2024 in Übereinstimmung bringen mit den neuen Bestimmungen.
  • Bei jeder Satzungsänderung muss man eine koordinierte Version erstellen.
  • Nach dem 1.1.2020 sind die zwingenden Bestimmungen des neuen Gesetzbuches anzuwenden, selbst wenn die Satzungen noch gegenteilige Klauseln vorsehen.
  • Bei jeder Satzungsänderung nach dem 01.01.2020 muss alles dem neuen Recht angepasst werden, selbst man eigentlich nur ein „Detail“ anpassen möchte
  • Schnelle Änderung der Gesellschaftsform ist interessant für die landwirtschaftlichen Gesellschaften, da damit die unbegrenzte Haftung des geschäftsführenden Teilhabers begrenzt werden könnte.

 

Was passiert mit den Gesellschaften, deren Form nicht mehr besteht?

 

  • Spätestens zum 01.01.2024 müssen diese Gesellschaftsformen ihre Satzungen anpassen.
  • Wenn dies nicht geschieht, dann werden die Gesellschaften automatisch umgewandelt:
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wird eine AG mit einem Verwalter
    • Die Landwirtschaftliche Gesellschaft wird eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
    • die wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV) wird eine OHG
    • die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen.mubH) wird eine OHG
    • die Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH), die der Definition der Genossenschaft nicht mehr entspricht, wird eine GMBH 
    • Der Berufsverband wird eine VOG

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