Zians-Haas Rechtsanwälte

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeit bei Selbstständigen

28.07.2021

Seit dem 1. Juli 2021 können Selbstständige und mitarbeitende Ehepartner ab dem Tag, an dem sie aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig werden, Krankengeld erhalten, auch wenn sie später zum Arzt gehen.

Bisher konnte der Leistungsanspruch erst an dem Tag beginnen, an dem der Selbstständige den Arzt aufsuchte. Der Arzt kann nun den Beginn der Krankheitszeit bis zu vierzehn Tage vor dem Besuch festlegen. Das Erfordernis, dass ein Selbständiger mindestens acht aufeinander folgende Tage krank sein muss, wird jedoch beibehalten.

Diese Änderungen sind dadurch gerechtfertigt, dass Selbstständige den Arztbesuch häufig aufschieben.

Wartet der Selbstständige mehr als vierzehn Tage mit dem Arztbesuch, beginnt der mögliche Anspruch auf Krankengeld erst am vierzehnten Tag vor dem Arztbesuch. Im Falle höherer Gewalt kann das Krankengeld noch ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden.

Die Dauer der entschädigungsfähigen primären Arbeitsunfähigkeit beträgt ein Jahr (vom ersten bis zum 365. Tag). Der Zeitraum der Invalidität beginnt im zweiten Jahr.


Inkrafttreten: Das Gesetz vom 20.6.2021 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen.

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