Zians-Haas Rechtsanwälte

Ist der Verwalter einer Gesellschaft auch Unternehmer?

06.05.2022

Der Begriff „Unternehmen“ ist im Rahmen der Reform des Unternehmensrechts ausgedehnt worden.

Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass jede natürliche Person, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt, jede juristische Person und jede andere Organisation ohne Rechtspersönlichkeit als Unternehmen angesehen wird.

Vorher relevante Begriffe wie „Händler“, „Handelsgesellschaft“ und „zivilrechtliche Gesellschaft“ sind nicht mehr zu beachten, was die Definition des Unternehmens angeht. Landwirte, Freiberufler usw. wurden somit zu Unternehmen, was zum Beispiel zur Folge hatte, dass die Gesetzgebung bezüglich des Konkurses anwendbar ist.

 

Der Appellationshof Brüssel hatte zu prüfen, ob ein Verwalter einer Gesellschaft ebenfalls als „Unternehmer“ gelten kann und somit Konkurs erklärt werden kann.

In einem Entscheid vom 29.04.2021 hat er diese Frage bejahend beantwortet. Es stellte sich nämlich die Frage, ob verlangt wird, dass eine persönliche und von denen der juristischen Person getrennte Anordnung von Mitteln notwendig ist, was der Appellationshof verneint hat.  

Wer aber dachte, dass diese Frage nun geklärt sei, der sieht sich getäuscht.

Der Kassationshof hat in einem Entscheid vom 18.03.2022 die Frage wieder aufgegriffen und entschieden, dass eine natürliche Person nur dann ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1, 1° des Wirtschaftsgesetzbuches sein kann, wenn sie eine Organisation darstellt, die aus einer Anordnung von materiellen, finanziellen oder menschlichen Mitteln besteht, um eine berufliche Tätigkeit selbstständig auszuüben.

Dies würde dann wieder bedeuten, dass ein Verwalter einer Gesellschaft, der seine Funktion außerhalb einer eigenen „Organisation“ ausübt, kein Unternehmen ist. Er könnte daher nicht Konkurs erklärt werden…

Endspurt auf der Zielgeraden? Mit Nichten.

Aufgrund einer europäischen Richtlinie, die ins belgische Recht umgesetzt werden muss, hat der Belgische Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf erstellt, in dem folgendes vorgesehen ist:

"Vorstände, Verwalter, delegierte Verwalter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie jede andere Person, die die Befugnis zur Leitung des Unternehmens innehat oder tatsächlich innehatte, können allein aufgrund dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen angesehen werden" (freie Übersetzung)

Es ist also nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesänderung effektiv verabschiedet wird.

Dies wird sicherlich auf Kritik stoßen.

Dieser Ausschluss scheint nämlich viel zu weit gefasst zu sein, da er ebenfalls professionelle Verwalter und Managementgesellschaften von der Definition des „Unternehmens“ ausschließt...

 

Die Debatte wird somit auch nach einer eventuellen Gesetzesänderung nicht aufhören.

 

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