Zians-Haas Rechtsanwälte

Whistleblower – Internes Meldeportal für Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern

05.12.2023

Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldeportals auch für Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern. Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern mussten dieses bereits bis zum 15. Februar 2023 implementieren. Es ist also höchste Zeit, die notwendigen Schritte zu unternehmen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Alle juristischen Personen des Privatsektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern sind dazu verpflichtet, ein internes Meldeportal einzurichten. Kleine Unternehmen mit 50 bis weniger als 250 Arbeitnehmern haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, dies zu realisieren.

Wie erfolgt die Berechnung der Arbeitnehmerzahl?

Die Notwendigkeit und der Zeitpunkt zur Einrichtung des internen Meldeportals hängen von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Das Gesetz schreibt vor, dass die Berechnung analog zu den Sozialwahlen erfolgen muss. Eine Durchschnittszahl der Arbeitnehmer pro juristischer Person muss für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 ermittelt werden.

Wer kann das Meldeportal nutzen?

Das interne Meldeportal muss mindestens für die Arbeitnehmer geöffnet sein, kann jedoch auch für andere Personen zugänglich sein, darunter Selbstständige, Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats und Personen, die  unter der Aufsicht von Auftragnehmern oder Lieferanten arbeiten.

Wie richtet man ein internes Meldeportal ein?

Die Einrichtung erfordert eine Abstimmung mit den Sozialpartnern, die Benennung einer unabhängigen verantwortlichen Person und die tatsächliche Einrichtung des Meldeportals. Die Verwaltung und Überwachung können auch an Dritte übertragen werden.

Wie erfolgt die Verfolgung von Meldungen?

Die verantwortliche Person muss innerhalb von sieben Kalendertagen eine Empfangsbestätigung senden. Eine (vorläufige) Untersuchung erfolgt, und nach drei Monaten erhält der Whistleblower ein Feedback, das eine Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen enthält. Ein positives Ergebnis ist jedoch nicht garantiert.

Die Absicherung von Whistleblowern beinhaltet das Verbot jeglicher Form von Repressalien gegen sie.

Die Gesetzgebung vom 28. November 2022 listet eine Reihe von Maßnahmen auf, die als solche betrachtet werden. Beispielsweise wird sowohl eine Kündigung als auch eine negative Arbeitsbewertung als Repressalie betrachtet.

Dieses Verbot bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entlassen oder andere Maßnahmen ergreifen kann. Dabei muss der Arbeitgeber darauf achten, alle Beweise zu bewahren, die zeigen, dass die ergriffene Maßnahme gegen den Arbeitnehmer nicht mit seiner Rolle als Whistleblower zusammenhängt.

Im Falle des Fehlens von Beweisen könnte die Strafe für den Arbeitgeber schwerwiegend sein. Tatsächlich sieht das Gesetz vom 28. November 2022 vor, dass ein Whistleblower, der Opfer von Repressalien wird, Anspruch auf Schadensersatz gemäß dem Recht der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung hat:

  • Diese Entschädigung beträgt zwischen 18 und 26 Wochen Gehalt, wenn der Whistleblower ein Angestellter ist. Sie ist nicht mit der Entschädigung für eine offensichtlich unangemessene Kündigung kumulierbar.
  • Wenn der Whistleblower kein Angestellter ist, wird die Entschädigung auf den tatsächlich erlittenen Schaden festgelegt. In diesem Fall muss er den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.

Sanktionen

Der Arbeitgeber (oder Beauftragte/Vorgesetzte) kann gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch mit einer Strafe der Stufe 4 belegt werden, wenn er gegen die Bestimmungen zur Einrichtung eines internen Meldekanals, zur Verfolgung eingegangener Berichte oder zur Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Daten von Whistleblowern verstößt.

Das Gesetz vom 28. November 2022 legt außerdem fest, dass juristische Einheiten des privaten Sektors, ihre Mitarbeiter sowie jede natürliche oder juristische Person, die die Meldung behindert oder zu behindern versucht, Repressalien gegen Whistleblower ausübt, missbräuchliche Verfahren gegen Whistleblower einleitet oder gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Whistleblowern verstößt, mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 4.800 bis 48.000 Euro bestraft werden.

 

Fazit: Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern haben nur noch wenig Zeit, um ihr internes Meldeportal einzurichten. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist unerlässlich, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und um eventuell recht hohe Verwaltungstrafen zu vermeiden.

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