Zians-Haas Rechtsanwälte

Konkursrecht

Forderungsanmeldung : wie, wo, wann? 

Die Forderungsanmeldung muss an das Handelsgericht gerichtet werden, das das Konkursverfahren eröffnet hat.

Um gültig zu sein, muss die Forderungserklärung in der Verfahrenssprache des betroffenen Gerichts eingereicht werden.

Es ist zweckmäßig, der Forderungserklärung alle erforderlichen Belege und Erklärungen beizufügen.

Falls ein Bürge für die Schulden des Konkursschuldners haftet, sollte dessen Name und Adresse mitgeteilt werden, da die Bürgschaft ansonsten unwirksam werden könnte.

Falls ein Eigentumsvorbehalt besteht, sollte er sofort mitgeteilt werden. Falls dies nicht geschieht, verliert der Gläubiger definitiv seinen Anspruch darauf.

Eine Forderungserklärung muss innerhalb von einem Jahr nach dem Konkursurteil eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verjährt ist. Um diese Verjährung zu vermeiden, sollte die Forderungserklärung auch dann eingereicht werden, wenn erst später geklärt werden kann, ob tatsächlich eine Forderung gegen den Konkurs besteht.


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