Zians-Haas Avocats
Zians-Haas Rechtsanwälte

Handels- und Wirtschaftsrecht

Wer schreibt, der bleibt!

Eine Lieferung erfolgt. Die Rechnung folgt. Die Dienstleistung war jedoch nicht ordnungsgemäß erbracht. Oftmals werden Beanstandungen zwischen Geschäftsleuten nicht schriftlich geäußert. Dabei besagt das Gesetz, dass stillschweigend angenommene Rechnungen als angenommen gelten. Um eine Verurteilung zu vermeiden, müsste der Kunde jedoch die Beanstandung beweisen können, was bei mündlichen Reklamationen meist nicht möglich ist. Schon aus diesem Grund sollte jede mündliche Mitteilung schriftlich (per E-Mail, Fax, Brief) bestätigt werden. Spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zahlt sich dieser „Aufwand“ aus. In der Regel verhilft die schriftliche Fixierung auch zu mehr Klarheit zu dem, was überhaupt strittig ist. Diese Schreiben sollten keine Romane sein und vor allen Dingen sachlich bleiben.


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