Handels- und Wirtschaftsrecht
Insbesondere bei der Ausführung von Bauarbeiten entstehen immer wieder Diskussionen bezüglich der Bezahlung von Zusatzarbeiten. Der Bauunternehmer beruft sich auf mündliche Aufträge auf der Baustelle und will auf dieser Grundlage eine Bezahlung erhalten. Der Bauherr behauptet oft, keine Zusatzaufträge erteilt zu haben und auf jeden Fall nie zu den Kosten von Zusatzaufträgen informiert worden zu sein. In vielen Fällen haben Gerichte derartige Forderungen von Bauunternehmern ganz oder teilweise abgewiesen, da keine schriftlichen Beweise zu den behaupteten Abmachungen vorlegt werden konnten.
Unter diesen Voraussetzungen kann nur dazu geraten werden, immer einen Auftragsblock vor Ort zu haben, in dem die Art, der Umfang und Kosten der erteilten Zusatzaufträge festgehalten und unterschrieben werden.